Keine Steuerpflicht für Trinkgelder in Spielcasinos

trinkgeld

Wie Mitte dieses Jahres bekannt wurde, müssen die Trinkgelder, die an die Servicekräfte in Spielbanken gezahlt werden, nicht steuerlich berücksichtigt werden. Das Urteil dazu wurde am 18. Juni 2015 dieses Jahres gefällt. Während es Croupiers nicht erlaubt ist Trinkgelder anzunehmen, dürfen die Assistenten, die für das Wohlergehen der Spieler sorgen, die zusätzlichen Zahlungen annehmen. Die gezahlten Beträge zeigen die Zufriedenheit der Kunden und sind für die Angestellten ein zusätzlicher Gewinn zu ihrem Lohn. Besonders erfolgreiche Spieler zahlen, zu den Freuden des Servicepersonals, meist hohe Summen an Trinkgeld.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Auch wenn das Geld nicht direkt an die Servicekräfte gezahlt wird, sondern der Arbeitgeber als Zwischeninstanz eingeschaltet ist, unterliegt das Geld keiner Steuerpflicht. Die Bedingung für diese Regelung wird mit dem freiwilligen Handeln des Spielers begründet. Dieser zahlt das Extrageld zusätzlich zu seiner Rechnung und als Dank und Anerkennung für den Service. Unter der Annahme, dass zwischen Personal und dem Kunden eine direkte und persönliche Leistung erfolgt, sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit geschaffen.

Dem Arbeitgeber wiederum ist es erlaubt, die Trinkgelder vorerst an sich zu nehmen und zu verwahren und sie dann zu einem späteren Zeitpunkt auszuzahlen. So ist es beispielsweise möglich, dass der Chef eines Spielcasinos einen festgelegten Betrag “X” an seine Angestellten zusätzlich zu ihrem Gehalt auszahlt und eventuell überschüssige Geldsummen zu einem späteren Zeitpunkt nach einem System verteilt. Es muss allerdings klar sein, dass das ausgezahlte Geld eindeutig von den Kunden als Trinkgeld gezahlt wurde.

Keine Bedenken beim Trinkgeld

Abschließend kann man als Kunde also davon ausgehen, dass das Trinkgeld, das man für den zufriedenstellenden Service gezahlt hat, auch an die Angestellten ausgehändigt wird und diese den gesamten Betrag ohne steuerliche Abgaben zu ihrem eigenen Vergnügen zur Verfügung gestellt bekommen.

Quelle: anwaltauskunft.de