Spielhallen in Hessen

Hessen Gesetz

Neue Ausführungsbestimmungen des Wirtschaftsministeriums in Hessen sollen zukünftig helfen, Spielhallen, die in Konkurrenz zueinander stehen und deren Mindestabstand zueinander nicht eingehalten werden kann, anhand der Bestimmungen auszusortieren.

Die Bestimmungen

Spielhallen, die in dieses Raster fallen, sind zum Beispiel solche, die weniger als 300 Meter Abstand zu Kinder – und Jugendeinrichtungen und zu anderen Spielhallen haben. Im kommenden Jahr gelten ab 1. Juli die neuen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages. Demnach benötigt ab diesem Stichtag jede Spielhalle eine neue Lizenz, die nur vergeben werden kann, wenn alle Bedingungen erfüllt werden. Spielhallenkomplexe und Mehrfachkonzessionen sind ab nächstem Jahr komplett verboten. Jedes Bundesland regelt zudem selbstständig wie hoch der Mindestabstand zwischen den einzelnen Lokalen festgesetzt wird. Für die Betreiber von Spielhallen bedeutet das, dass sie neben dem Antrag auf Erteilung einer neuen Konzession außerdem einen Härtefallantrag stellen müssen. Sind zwei Spielhallen betroffen, die in direkter Konkurrenz zueinander stehen, schalten sich die Kommunen ein und treffen eine Vorentscheidung anhand bestimmter Kriterien. Ausschlaggebend sind dann vor allem der qualitative Nachweis der Betriebsführung unter Berücksichtigung der Anzahl an Verfahren, die den Jugendschutz und Ordnungswidrigkeiten umfassen. Weiterhin zählen zu den Kriterien auch die Betrachtung des Umfeldes der Spielhalle, sowie das Alter der Spielhalle und die generellen Pläne und Ziele für das Gemeindeviertel.

Der Antrag

Neben diesen Vorgaben der Stadt, soll auch berücksichtigt werden, wie viele Standorte der Betreiber bereits hat. So soll gewährleistet werden, dass möglichst viele Betreiber eine Chance bekommen ihren Standort beizubehalten. Die Spielhallenbetreiber, die in Konkurrenz zueinander stehen, sollen angeschrieben werden und mitgeteilt bekommen welche Vorgaben für das weitere Bestehenbleiben der Spielhalle zu erfüllen sind. Im Anschluss daran haben die Betreiber dann die Möglichkeit nach § 9 HessSpielHG einen Erlaubnisantrag zu stellen.

Quelle: automatenmarkt.de